Verfahrenswerte für Verfahren im Scheidungsverbund

In Ehesachen bei denen der Ausspruch der Scheidung begehrt wird, gibt es den so genannten Scheidungsverbund. Dieser hat zum Zweck, dass gleichzeitig mit dem Ausspruch der Scheidung alle weiteren notwendigen Regelungen, die für den Fall der Scheidung getroffen werden müssen, vom Gericht entschieden werden. Dass eine Sache zur Verbundsache mit der Scheidung wird, erfolgt dadurch, dass einer der Eheleute beantragt eine Sache, die er geregelt wissen will, in den Scheidungsverbund aufzunehmen. Unter gewissen Umständen, z.B. langer Verfahrensdauer, können Sachen aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden (nähere Informationen zum Scheidungsverbund finden Sie hier).

Der Scheidungsverbund hat den Vorteil, dass durch die Zusammenrechnung der Verfahrenswerte für die Verbundsachen, die Kosten im Vergleich dazu, wenn die Verfahren einzeln durchgeführt würden, für Sie günstiger ausfallen.

Eine Übersicht zu den Verfahrenswerten wegen Verfahren im Scheidungsverbund finden Sie nachfoilgend:

Verfahrenswerte im Familienrecht nach FamGKG (Auswahl)    

1.

Geldforderung:
§ 35 FamGKG

 

Höhe der Forderung

2.

Ehesache:
§ 43 FamGKG

 

3-faches Monatsnettoeinkommen beider Eheleute zzgl. teilweiser Anrechnung des Vermögens (in der Regel 5%), mindestens jedoch € 3.000,00, höchstens € 1.000.000,00

3.

Kindschaftssache:
§ 45 FamGKG

 

€ 3.000,00

4.

Abstammungssachen:
§ 47 FamGKG

 

€ 2.000,00

5.

Ehewohnungssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (nach Trennung), € 4.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ( nach Scheidung)

6.

Haushaltssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 (nach Trennung), € 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (nach Scheidung)

7.

Gewaltschutz:
§ 49 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 1 GewSchG, € 3.000,00 in Verfahren nach § 2 GewSchG ( Wohnungszuweisung)

8.

Versorgungsausgleich:
§ 50 FamGKG

 

10 % des Wertes nach § 43 FamGKG für jedes Anrecht, mindestens € 1.000,00

9.

Unterhalt:
§ 51 FamGKG

 

der für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderte Betrag zzgl. der bei Antragstellung fälligen Beträge

10.

Stufenklage:
§ 38 FamGKG

 

Auskunft und Leistung gesondert zu bewerten, auch wenn Leistung noch unbeziffert ist (ggfls. zu schätzen), es gilt der höhere Wert, Auskunft ca. 20 % des Leistungsantrages

11.

Einstw. Anordnung:
§ 41 FamGKG

 

in der Regel Hälfte des Wertes der Hauptsache, es sei denn, die Hauptsache wird durch die eA praktisch vorweggenommen, z.B. Gewaltschutzsachen

12.

Klage und Widerklage:
§ 39 FamGKG

 

Werte werden zusammengerechnet, auch bei hilfsweisen Antrag, wenn über diesen entschieden wird

13.

Auffangwert
§ 42 Abs. 3 FamGKG

 

für alle Sachen, bei denen der Wert unklar ist € 5.000,00

Wie hoch sind die Verfahrenswerte in Familiensachen?

Festgelegt sind die Verfahrenswerte im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).Grundsätzlich muss man hier zwischen 3 verschiedenen Verfahrensarten unterscheiden nämlich:

  Verfahren in einer isolierten Familiensache
  Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
  Verfahren im Scheidungsverbund
Eine Gesamtübersicht zu den einzelnen Verfahrenswerten in Familiensachen finden Sie hier.

Verfahrenswerte im Familienrecht nach FamGKG (Auswahl)    

1.

Geldforderung:
§ 35 FamGKG

 

Höhe der Forderung

2.

Scheidung:
§ 43 FamGKG

 

3-faches Monatsnettoeinkommen beider Eheleute zzgl. teilweiser Anrechnung 5 Prozent des Vermögens, mindestens jedoch € 3.000,00, höchstens € 1.000.000,00

3.

Kindschaftssache:
§ 45 FamGKG

 

€ 3.000,00

4.

Abstammungssachen:
§ 47 FamGKG

 

€ 2.000,00

5.

Ehewohnungssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (nach Trennung), € 4.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ( nach Scheidung)

6.

Haushaltssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 (nach Trennung), € 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (nach Scheidung)

7.

Gewaltschutz:
§ 49 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 1 GewSchG, € 3.000,00 in Verfahren nach § 2 GewSchG ( Wohnungszuweisung)

8.

Versorgungsausgleich:
§ 50 FamGKG

 

10 % des Wertes nach § 43 FamGKG für jedes Anrecht, mindestens € 1.000,00

9.

Unterhalt:
§ 51 FamGKG

 

der für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderte Betrag zzgl. der bei Antragstellung fälligen Beträge

10.

Stufenklage:
§ 38 FamGKG

 

Auskunft und Leistung gesondert zu bewerten, auch wenn Leistung noch unbeziffert ist (ggfls. zu schätzen), es gilt der höhere Wert, Auskunft ca. 20 % des Leistungsantrages

11.

Einstw. Anordnung:
§ 41 FamGKG

 

in der Regel Hälfte des Wertes der Hauptsache, es sei denn, die Hauptsache wird durch die eA praktisch vorweggenommen, z.B. Gewaltschutzsachen

12.

Klage und Widerklage:
§ 39 FamGKG

 

Werte werden zusammengerechnet, auch bei hilfsweisen Antrag, wenn über diesen entschieden wird

13.

Auffangwert
§ 42 Abs. 3 FamGKG

 

für alle Sachen, bei denen der Wert unklar ist € 5.000,00

Welche Bedeutung hat der Verfahrenswert?

Für die meisten gerichtlichen Verfahren wird ein Wert festgesetzt, manchmal genannt Gegenstandswert, manchmal genannt Streitwert oder Verfahrenswert. In familienrechtlichen Verfahren spricht man vom Verfahrenswert. Nach dessen Höhe bestimmen sich die Anwalts- und Gerichtskosten.

Wie hoch die einzelnen Gebühren dann sind, ist in einer Tabelle je nach Verfahrenswert festgelegt. Nachfolgend eine Tabelle für Gegenstandswerte bis € 500.000,00 für die Rechtsanwaltsgebühren:

Gegenstandswert
bis € …

 

Gebühr
€ …

 

Gegenstandswert
bis € …

 

Gebühr
€…

 

300

 

25

 

40 000

 

902

600

 

45

 

45 000

 

974

900

 

65

 

50 000

 

1 046

1 200

 

85

 

65 000

 

1 123

1 500

 

105

 

80 000

 

1 200

2 000

 

133

 

95 000

 

1 277

2 500

 

161

 

110 000

 

1 354

3 000

 

189

 

125 000

 

1 431

3 500

 

217

 

140 000

 

1 508

4 000

 

245

 

155 000

 

1 585

4 500

 

273

 

170 000

 

1 662

5 000

 

301

 

185 000

 

1 739

6 000

 

338

 

200 000

 

1 816

7 000

 

375

 

230 000

 

1 934

8 000

 

412

 

260 000

 

2 052

9 000

 

449

 

290 000

 

2 170

10 000

 

486

 

320 000

 

2 288

13 000

 

526

 

350 000

 

2 406

16 000

 

566

 

380 000

 

2 524

19 000

 

606

 

410 000

 

2 642

22 000

 

646

 

440 000

 

2 760

25 000

 

686

 

470 000

 

2 878

30 000

 

758

 

500 000

 

2 996

35 000

 

830

 

 

 

 

Zur jeweiligen Gebühr kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) hinzu, die der Rechtsanwalt an das Finanzamt weiterleiten muss.

Wie wird der Verfahrenswert in Familiensachen bestimmt?

Grundsätzlich ist der Verfahrenswert einer Angelegenheit der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert.

In Familiensachen wird aber häufig über Dinge verhandelt, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Umgangsrecht, Sorgerecht, die Scheidung selbst, wer soll die Ehewohnung erhalten etc. Auch geht es häufig um Ansprüche, die monatlich, teilweise sogar lebenslänglich bezahlt werden müssen, z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt  für die Zeit während der Trennung und nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, so dass die Verfahrenswerte sehr hoch werden würden und solche Verfahren sehr teuer.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für Familiensachen besondere Wertvorschriften erlassen, die im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt sind. Diese Vorschriften räumen den Gerichten bei der Bestimmung des Verfahrenswertes jedoch teilweise auch Ermessen ein, z.B. wenn eine Sache besonders aufwändig, langwierig oder kompliziert ist. Im Wesentlichen bieten die Wertvorschriften jedoch ausreichend Anhaltspunkte.

Sonstige familienrechtliche Verfahren

Tätig sind wir auch auf dem Gebiet der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Hier bestehen zwar einige Parallelen zum Eherecht. Allerdings ist auf die Besonderheiten, die sich aus der Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, Rücksicht zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Regelungen aus dem Eherecht nicht anwendbar sind und viele gesetzliche Regelungslücken existieren, die es auszufüllen gibt. Es empfiehlt sich daher vorausschauend vertragliche Regelungen hierüber festzulegen. Bisher gibt es nämlich nur eine Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung einzelner Gerichte, die aber regional voneinander abweicht und erst allmählich vereinheitlicht wird.

Auch unverheiratete Mütter minderjähriger Kinder haben für sich selbst Anspruch auf nichtehelichen Unterhalt gegen den Vater eines Kindes regelmäßig in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes. Unter besonderen Umständen ist der Zeitraum sogar länger. Das nichtehelich geborene Kind hat selbstverständlich, wie jedes andere Kind auch, einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Hier setzen wir für Sie die entsprechenden Ansprüche durch und wehren unberechtigt geltend gemachte Ansprüche ab.

Da kraft Gesetzes Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden, gibt es nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch den Elternunterhalt. Hier haben die Eltern Ansprüche gegen ihre Kinder auf Unterhalt. Zum Streit hierüber kommt es allerdings eher selten zwischen Eltern und Kindern. Häufig sind vielmehr die Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe zum Lebensunterhalt der Eltern erbracht hat, z.B. wegen Pflegebedürftigkeit, und auf den kraft gesetzlicher Legalzession insoweit die Elternunterhaltsansprüche übergegangen sind, die Kinder in Anspruch nehmen will. Auch auf erfolgte Schenkungen der Eltern an die Kinder wird hier versucht Zugriff zu erlangen. Hier vertreten wir Sie bei der Abwehr entsprechender Ansprüche und der vorausschauenden Planung des Vermögensübergangs (auch unter steuerlichen Aspekten).

Selbstverständlich entwerfen und gestalten wir für Sie auch Ihrer Situation angepasste Eheverträge. Auch Eheverträge, die man Ihnen zum Abschluss vorgelegt hat, kontrollieren wir nach Fallstricken und für Sie nachteiligen Regelungen. Bezüglich bereits bestehender Eheverträge kontrollieren wir deren Wirksamkeit; insbesondere in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.04.2004) dürfte hier ein sehr großer Handlungsbedarf bei Altverträgen liegen.

Änderungen der familiären Situation bringen es mit sich, dass eventuell ein Testament aktualisiert, errichtet oder geändert werden muss, um diejenigen zu begünstigen, die Sie begünstigen wollen. Es ist ja nicht wünschenswert, dass die Person, mit der man streitet auch noch erbt, weil man diese vergessen hat. Auch die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen wäre zu überdenken. Es herrschen hier z.B. schon unterschiedliche Auffassungen darüber was unter dem bezugsberechtigten „Ehegatten“ zu verstehen ist. Der damalige, als man das Kreuzchen im Vertrag gemacht hat oder etwa der jeweils aktuelle?

In steuerrechtlicher Hinsicht ergeben sich im Zusammenhang mit der Trennung/Beendigung der Ehe häufig fragen im Zusammenhang mit der Wahl bzw. Änderung der Lohnsteuerklasse, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer oder der Durchführung des begrenzten Realsplittings. Auch hier stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

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