Wie ermittelt sich das einzusetzende Einkommen?
Ob und in welcher Form nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann bestimmt sich nach dem einzusetzenden Einkommen im Sinne von § 115 ZPO. Dieses ermittelt sich nach folgendem Schema:
1. Schritt: Ermittlung des monatlichen Einkommens
a) Arbeitseinkommen (inklusive anteiligem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
b) Sozialleistungen, z.B. Renten, Areitslosegngeld I und II, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt
c) Kindergeld
d) Sonstiges Einkommen, z.B. Einkünfte aus Vermeitung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen
2. Schritt: Vom Einkommen vorzunehmende Abzüge
./. monatliche Beiträge für gesetzliche Sozialaufwendungen Renten-, Unfall-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
./. Werbungskosten (z.B. Fahrten zur Arbeit)
./. Beiträge für weitere Versicherungen
./. Kosten für Unterkunft und Heizung
./. Besondere Belastungen (z.B. auch Raten für laufende Kredite, Kindergartenkosten, Kosten für Strom)
./.Unterhaltsfreibeträge gem. PKHB 2023 (für Landeshauptstadt München)
a) € 580,00 für den Antragsteller
b) weitere € 264,00 Erwerbstätigenfreibetrag, wenn Antragsteller erwerbstätig ist
c) weitere € 580,00 für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers
d) für jede weitere Person, der der Antragsteller auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter
- unterhaltsberechtigte Erwachsene € 463,00
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 483,00
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 397,00
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres € 363,00
3. Schritt: Emittlung des einzusetzenden Einkommen durch Abzug der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge vom Einkommen
4. Schritt: Ermittlung der monatlich zu zahlenden Rate gemäß § 115 Abs. 2 ZPO
Hierzu wird zunächst das im Schritt 3 ermittelte einzusetzende Einkommen halbiert und sodann der halbierte Betrag auf volle Euro abgerundet. Dieser Betrag wird dann als monatliche Rate festgesetzt, sofern er wenigstens € 10,00 beträgt. Ausnahmen gelten allerdings bei einzusetzenden Einokommen von über € 600,00.
Beispielberechnung zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens:
Ein erwerbstätiger Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00 und ist verheiratet. Für Fahrten zur Arbeitsstelle fallen monatlich € 49,00 (= Preis für Deutschlandticket) an. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Es leben 3 minderjährige Kinder (13, 11 und 5 Jahre alt) im Haushalt, für welche der Antragsteller monatlich € 750,00 (= 3 x € 250,00) Kindergeld erhält. Die Wohnkosten monatlich belaufen sich auf € 750,00. Für Versicherungen werden monatlich € 200,00 bezahlt.
Alle nachfolgenden Werte in Euro:
Nettoeinkommen |
3.000,00 |
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zzgl. Kindergelder |
750,00 |
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Zwischensumme |
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3.750,00 |
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abzgl. Fahrtkosten |
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- 49,00 |
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abzgl. Versicherungen |
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- 200,00 |
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abzgl. Wohnkosten |
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- 750,00 |
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Zwischensumme |
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2.751,00 |
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abzgl. Freibeträge |
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a) Freibetrag Antragsteller |
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- 580,00 |
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b) Erwerbstätigenfreibetrag |
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- 264,00 |
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c) Freibetrag Ehefrau |
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- 580,00 |
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d) Freibetrag Kind 1 |
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- 483,00 |
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e) Freibetrag Kind 2 |
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- 397,00 |
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f) Freibetrag Kind 3 |
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- 363,00 |
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Einzusetzendes Einkommen somit |
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84,00 |
Monatlich wären in diesem Beispiel daher € 42,00 (= die Hälfte von € 84,00) an Raten auf die Prozess-/Verfahrensführung zu zahlen.