Wie ermittelt sich das einzusetzende Einkommen?

Ob und in welcher Form nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann bestimmt sich nach dem einzusetzenden Einkommen im Sinne von § 115 ZPO. Dieses ermittelt sich nach folgendem Schema:

1. Schritt: Ermittlung des monatlichen Einkommens

a) Arbeitseinkommen (inklusive anteiligem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)

b) Sozialleistungen, z.B. Renten, Areitslosegngeld I und II, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt

c) Kindergeld

d) Sonstiges Einkommen, z.B. Einkünfte aus Vermeitung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

2. Schritt: Vom Einkommen vorzunehmende Abzüge

./. monatliche Beiträge für gesetzliche Sozialaufwendungen Renten-, Unfall-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung

./. Werbungskosten (z.B. Fahrten zur Arbeit)

./. Beiträge für weitere Versicherungen

./. Kosten für Unterkunft und Heizung

./. Besondere Belastungen (z.B. auch Raten für laufende Kredite, Kindergartenkosten, Kosten für Strom)

./.Unterhaltsfreibeträge gem. PKHB 2023 (für Landeshauptstadt München)

a) € 580,00 für den Antragsteller
b) weitere € 264,00 Erwerbstätigenfreibetrag, wenn Antragsteller erwerbstätig ist
c) weitere € 580,00 für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers
d) für jede weitere Person, der der Antragsteller auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter

  • unterhaltsberechtigte Erwachsene € 463,00
  • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 483,00
  • Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres € 397,00
  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres € 363,00

3. Schritt: Emittlung des einzusetzenden Einkommen durch Abzug der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge vom Einkommen

 

4. Schritt: Ermittlung der monatlich zu zahlenden Rate gemäß § 115 Abs. 2 ZPO

Hierzu wird zunächst das im Schritt 3 ermittelte einzusetzende Einkommen halbiert und sodann der halbierte Betrag auf volle Euro abgerundet. Dieser Betrag wird dann als monatliche Rate festgesetzt, sofern er wenigstens € 10,00 beträgt. Ausnahmen gelten allerdings bei einzusetzenden Einokommen von über € 600,00. 

 

Beispielberechnung zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens:

Ein erwerbstätiger Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00 und ist verheiratet. Für Fahrten zur Arbeitsstelle fallen monatlich € 49,00 (= Preis für Deutschlandticket) an. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Es leben 3 minderjährige Kinder (13, 11 und 5 Jahre alt) im Haushalt, für welche der Antragsteller monatlich € 750,00 (= 3 x € 250,00) Kindergeld erhält. Die Wohnkosten monatlich belaufen sich auf € 750,00. Für Versicherungen werden monatlich € 200,00 bezahlt.

Alle nachfolgenden Werte in Euro: 

Nettoeinkommen

3.000,00

 

 

 

zzgl. Kindergelder

750,00

 

 

 

Zwischensumme

 

3.750,00

 

 

abzgl. Fahrtkosten

 

- 49,00

 

 

abzgl. Versicherungen

 

- 200,00

 

 

abzgl. Wohnkosten

 

- 750,00

 

 

Zwischensumme

 

 

2.751,00

 

abzgl. Freibeträge

 

 

 

 

  a) Freibetrag Antragsteller

 

 

- 580,00

 

  b) Erwerbstätigenfreibetrag

 

 

- 264,00

 

  c) Freibetrag Ehefrau

 

 

- 580,00

 

  d) Freibetrag Kind 1

 

 

- 483,00

 

  e) Freibetrag Kind 2

 

 

- 397,00

 

  f) Freibetrag Kind 3

 

 

- 363,00

 

Einzusetzendes Einkommen somit

 

 

 

84,00

Monatlich wären in diesem Beispiel daher € 42,00 (= die Hälfte von € 84,00) an Raten auf die Prozess-/Verfahrensführung zu zahlen.